Professional-Care > Hygieneplan-Tool

1.

Geltungsbereich

 

Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bestimmungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

 

2.

Vertrag

2.1.

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Liefervereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

2.2.

Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern.
Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

 

3.

Pflichten des Bestellers

 

Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreis oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
Statt dieser Rechte kann der Verkäufer innerhalb einer mit dem Besteller vereinbarten, angemessenen. verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen.
Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Besteller.

 

4.

Zahlung

4.1.

Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen.
Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.
Auf der Auftragsbestätigung und /oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, insofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind.
Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug; der Verkäufer ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückhaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nicht zulässig.

4.2.

Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Verkäufer steht es frei, welches Recht er bezüglich eines jeden einzelnen Vertrages ausüben will.

4.3.

Reisende sind zum Inkasso nur bei Vorlage einer besonderen Anweisung der Zentrale des Verkäufers berechtigt.

 

5.

Lieferung

5.1.

Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Lieferung erfolgt frachtfrei an das Domizil des Auftraggebers. Zusätzliche Frachtkosten bei Eillieferungen etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.

5.2.

Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

5.3.

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Vereinbarung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Verkäufer den Liefertermin ohne sein Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt.
Schadensersatzansprüche wegen Rücktritts sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung/teilweiser Nichtlieferung ist der Schadensersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

6.

Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht - sofern nicht anders vereinbart ist - mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes.

 

7.

Gewährleistung

7.1.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Sind am Verladeort durch neutrale Probennehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Für verarbeitete Lieferungen oder nach Weiterversand können Gewährleistungsansprüche nur bei Vorliegen neutral gezogener Proben geltend gemacht werden. Neutral gezogenen Proben gleich stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalreststücke der der Verarbeitung oder dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Reststücke der Produktionscharge beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt.

7.2.

Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - nur Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Führt die Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel, ist der Besteller zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften steht dem Käufer wahlweise das Recht zur Wandlung, Minderung oder zum Schadensersatz zu. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden obliegt dem Verkäufer jedoch nur, soweit diese Gegenstand der Zusicherungserklärung waren. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.

 

8.

Eigentumsvorbehalt

8.1

Die Ware bleibt bis zur volle Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne das dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

8.2

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen eines Wer- oder Dienstvertrages nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 3. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages zu verwenden, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

8.3

  1. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. aus der anderweitigen Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
  2. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Forderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
  3. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.

8.4

Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Auflistung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.5

Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.6

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B.: Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

 

9.

Leihverpackungen/Paletten

9.1.

Soweit eine Vereinbarung über die Warenbereitstellung auf Paletten abgeschlossen wird, sind wir bereit, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm zu liefern. Anlieferung erfolgt nur im Tausch Zug - um - Zug, d.h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (jeweils nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt werden. Paletten, die wir beschädigt aber reparaturfähig zurückerhalten, werden wir mit den Reparaturkosten in Rechnung stellen, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert. Der Nachweis, dass im Einzelfall Paletten bereits beschädigt übernommen worden sind, obliegt dem Kunden. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der Empfänger verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an uns zu zahlen.

9.2.

Für alle Verpackungen, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Leihverpackungen und/oder Mehrweggebinde bezeichnet sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Mehrweggebinde stellen wir leihweise bis zur Entleerung zur Verfügung. Diese Gebinde werden von uns an die Produktionsstätten zur weiteren Nutzung zurückgeführt.

 

10.

Schlussbestimmungen

10.1.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.2.

Erfüllungsort - soweit gesetzlich zulässig - für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Düsseldorf, soweit nichts anderes vereinbart wird.

10.3. 

Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen bzw. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.

Ecolab Deutschland GmbH
Postfach 13 04 06
D-40554 Düsseldorf

Stand August 1999

Startseite
Professional Care
Info-Pool
Hygieneplan-Tool
Einleitung
Hygieneplan Stand Januar 2005
Bestellung
Bestellformular
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Hygieneplan-Professional
Produktbibliothek
Kontakt
Impressum
Login
Passwort
Erstauthentifizierung
Passwort vergessen?
Zugangsdaten merken


Copyright Ecolab Deutschland GmbH